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 Sonntag, 07 Apr 2024
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Hauptquartal 2024
 Samstag, 13 Apr 2024
09:00 Uhr
Bergbauaktivgruppe / Untertage Einsatz
   

Kriminalität im Bergbau

Es war das Jahr 1497. Der Bergbau im Erzgebirge stand in vollster Blüte. Die Schneeberger Gruben warfen reichlich Gewinne ab und die erst wenige Jahre vorher am Schreckenberg entdeckten Silberschätze versprachen den Gewerken (Grubenbesitzern) für die Zukunft reiche Gewinne. Aber auch hier in Ehrenfriedersdorf, dessen Zinn- und Silberbergbau schon vor mindestens 250 Jahren begonnen hatte, waren immer noch zahlreiche Gruben fündig. Die Gruben waren fast ausschließlich Kleinbetriebe, die von selbständig arbeitenden Bergleuten, den sogenannten „Eigenlehnern“ oder „bauende Gewerke“ auf eigene Rechnung betrieben wurden (siehe Bergstadtnachrichten Ausgabe Mai 2016, Dr. M. Mann).Das aus den Gruben zu Tage geförderte Zinnerz musste noch mehrere Arbeitsprozesse durchlaufen, ehe man das metallische Endprodukt Zinn erhielt und es verkauft werden konnte. Dazu gehörte, das zunächst in gewerkschaftlichen Schmelzhütten (Zienhütt) roh geschmolzene Metall nochmals zu schmelzen und somit zu reinigen. Es war eine Art Raffinade. Den Ort, an dem dies stattfand, nannte man die „Zinnflöße“, eine landesherrliche Schmelzhütte. Eine derartige Zinnflöße (die Oberhütte) befand sich schon seit mindestens 1394 (Ersterwähnung) in Ehrenfriedersdorf (G. Schubert) im Bereich „Hüttenhof“ als ältester Hüttenort. Sämtliches gewonnenes Zinn im Gebiet der Herrschaft Wolkenstein, später auch aus Annaberg, Buchholz und Marienberg, musste hier eingeliefert und gereinigt werden. Der Bergmann sagte, es wurde „gegattert“. 1439 hatte die Ehrenfriedersdorfer Zinnflöße das Verkaufsmonopol für alle westerzgebirgischen Zinnfundorte! Damit herrschte reges Leben und geschäftiges Treiben im Ort, was sich vor allem positiv auf die Händler und die Handwerker auswirkte und ihnen umfangreiche Einnahmen sicherte. Nach dem Schmelzen in der Flöße wurde das gereinigte Zinn auf der landesherrlichen Waage amtlich gewogen und schließlich mit einer Marke gezeichnet. Erst jetzt galt es als „Kaufmannsgut“, für dessen Güte und Reinheit der Landesherr selbst als Inhaber des Bergregals (Verfügungsrecht über die ungehobenen Bodenschätze) Gewähr leistete. Natürlich mussten die Arbeiten in der Flöße vom Eigenlehner bezahlt und gewisse Abgaben entrichtet werden. Für den beim „Gattern“ eingetretenen Verlust wurde von jedem Zentner Zinn drei Pfund „aufs Feuer“ abgezogen. Dann waren je ein halber Groschen als „Geleit“ und als „Waaggeld“ zu bezahlen und schließlich der Anteil für den Fürsten, der „Zehnt“ in Höhe von fünf Groschen pro Zentner, in der Flöße zu entrichten.Diese Verpflichtungen wurden naturgemäß als äußerst lästig empfunden. Der Landesherr, der einen beachtlichen Nutzen aus diesem Prozess hatte, legte natürlich größten Wert auf die Einhaltung. Zum einen waren es ja seine Einnahmen des Zehnts und zum anderen bürgte er mit seinem Namen für die Qualität des Zinnes. Eine Umgehung der Flöße hatte deshalb die schlimmsten Folgen und bedeutete fast immer in dieser Zeit die Todesstrafe. Dagegen wurden Verbrechen wie Totschlag oder Mord weit aus milder bestraft, z.B. mit einer Geldstrafe.Hier nun ein Beispiel für ein derartiges Vergehen aus dem Jahre 1497.

Der Ehrenfriedersdorfer Gewerke Nickel Reybold betrieb selbst als Eigenlehner eine kleine Grube, ein „Gekloppe“, wie man es nannte und baute selbst Gang-(Kluft) Erz ab. Laut der „Zehntrechnung“ lieferte er im Halbjahr von Michaelis 1497 bis Ostern 1498 sieben Zentner Zinn in die Flöße. Das war aber nicht das erste Zinn, das er gewonnen hatte. Bereits zuvor hatte seine Grube Ertrag gegeben, aber er hatte das metallische Zinn nicht, wie vorgeschrieben, in die Flöße gebracht, sondern „unter der Hand“ an einen Chemnitzer Kannengießer verkauft. Die Sache wurde ruchbar und setzte nun den ganzen Apparat der spätmittelalterlichen Rechtspflege in Bewegung. Die Tat Reybolds richtete sich ja unmittelbar gegen den Landesfürsten. Sein Einkommen aus dem Zehnten wurde geschmälert und das Ansehen des Bergbaus geschädigt, denn das hinterzogene Zinn hatte nicht die notwendige und garantierte Reinheit. Bevor es nun zur Verhandlung kam, musste zunächst der genaue Tatbestand festgestellt werden. Dazu wurden Schöppen der Stadt Chemnitz ersucht, das bei dem Kannengießer vorhandene Zinn zu besichtigen und festzustellen, ob es mit der Marke der Flöße versehen war. Das war offensichtlich nicht der Fall, so dass der Kannengießer durch den Stadtknecht vor den Voigt (adliger Beamter) des Amtes Wolkenstein gefordert wurde. Ehrenfriedersdorf lag damals im Amtsbereich von Wolkenstein und befand sich damit auch in deren peinlicher Gerichtsbarkeit. Bei der Vernehmung stellte sich die Schuld Reybolds klar heraus und er wurde gefänglich eingezogen. Ehe der Prozess jedoch beginnen konnte, brauchte man noch eine amtliche Unterlage, eine „Kundschaft“ vom Schöppen in Chemnitz, deren rechtsverbindlichen Charakter durch das Aufdrücken des Siegels der Stadt Chemnitz bekräftigt wurde. Inzwischen saß Reybold in der Fronfeste des Schlosses Wolkensten und wartete auf sein Schicksal. Die nun folgenden Gerichtsverhandlungen fanden teils in Chemnitz, teils in Wolkenstein und Ehrenfriedersdorf statt. Daran nahmen außer dem Voigt des Amtes Wolkenstein und dem Zehntner Nickel Friedrich auch die Schöppen von Ehrenfriedersdorf und der dortige Floßmeister teil, die mehrfach nach Chemnitz und Wolkenstein reisen mussten.

Einmal musste sogar während der Nacht ein Bote von Wolkenstein nach Ehrenfriedersdorf laufen. Schließlich wurde das Urteil gefällt. Es lautete, wie nach den damaligen Gesetzen nicht anders zu erwarten war, auf Tod durch den Strang. Die Vollstreckung folgte auf dem Fuße. Eine Berufungsmöglichkeit gab es nicht. Da Wolkenstein keinen eigenen Scharfrichter hatte, wurde einer aus Chemnitz oder Freiberg herbeigerufen, der den Delinquenten vom Leben zum Tode brachteNun fragt der Leser sicherlich, woher wir die Informationen zu diesem Kriminalfall von vor 520 Jahren haben, bzw. in welcher Chronik man das Nachlesen kann. Nun, eine derart alte Chronik, die uns diese Tragödie überliefert, gibt es nicht. Es ist vielmehr der unermüdlichen Archivarbeit unserer Heimatforscher zu verdanken, wie hier in diesem Fall von Curt Langer. Zahlreiche Akten des Ehrenfriedersdorfer Bergamtsreviers wurden von Langer gesichtet, aufgearbeitet und teilweise mit Kommentaren versehen. Zu dem hier geschilderten Fall fand Langer in der Ehrenfriedersdorfer Zehntrechnung des Jahres 1497/98 ein paar wenige nüchterne Zahlenangaben zu Ausgabeposten, woraus sich die Geschehnisse rekonstruieren lassen. Curt Langer hatte seinen Bericht in den Sächsischen Heimatblättern 2/1963 unter dem Titel: „Ein hochnotpeinliches Gerichtsverfahren im ausgehenden Mittelalter“ herausgebracht.An dieser Stelle sei auch unserem Bergbruder Walter Grabner gedankt, der ständig im Auftrag der Berggrabebrüderschaft in den Archiven unterwegs ist und alles, was mit dem Bergbau von Ehrenfriedersdorf in Verbindung steht, für uns zusammenstellt. Darüber hinaus sammelt Grabner auch zahlreiche Veröffentlichungen aus Zeitungen und Zeitschriften, die sich mit Bergbauthemen beschäftigen, wodurch wir eben auf diesen „Langer-Artikel“ stießen.Doch nun wieder zurück zum oben begonnenen Thema. Wie gesagt, wurde aus den Angaben der Zehntrechnung die Geschichte rekonstruiert. Die Angaben aus der Zehntrechnung, in unsere Schreibweise übertragen, lauten wie folgt:

 

  • 2 Groschen (gr.) 4 Pfennige (Pf) den Schöppen zu Chemnitz, daß sie das Zinn beim Kannengießer (Zinngießer) allda besichtiget haben;
  • 4 Pf dem Stadtknecht, daß er den Kannengießer vor den Voigt gefordert hat Nickel Reybold wegen;
  • 4 gr. dem Stadtschreiber wegen einer Kundschaft;
  • 8 gr. den Schöppen für das Aufdrücken des Stadtsiegels;
  • 2 gr. 8 Pf verzehrt zu Chemnitz bei Einholung der Kundschaft;
  • 3 alt Schock (gleich einem neuen Schock oder 60 gr.) dem Scharfrichter gegeben, als man Reybold gerichtet hat;
  • 12 gr. hat der Scharfrichter verzehrt;
  • 3 gr. zu Lichten und Stricken;
  • 27 gr. dem Büttel zu Wolkenstein für die Verköstigung Reybolds (während seiner Gefangenschaft);
  • 6 gr. hab ich (der Zehntner Nickel Friedrich) mit zwei Pferden verzehrt;
  • 1 ½ gr. einem Boten, der während der Nacht von Wolkenstein nach Ehrenfriedersdorf gelaufen ist;
  • 27 gr. haben die Schöppen von Ehrenfriedersdorf und der Floßmeister verzehrt, als sie wegen Reybold nach Chemnitz und Wolkenstein gefordert wurden.
Die Gesamtsumme der Gerichtskosten für dieses hochnotpeinliche Verfahren betrug 151 gr. 1 Pf. oder 4 fl. (Gulden) 4 gr. 1 Pf. Interessant ist die Betrachtung einzelner Posten hinsichtlich ihrer Wertigkeit. So war der Preis für die Besichtigung des Zinns beim Kannengießer, den die Schöppen von Chemnitz erhielten, nur 2 gr 4 Pf., der Stadtknecht bekam für die Vorladung des Kannengießers vor den Voigt 4 Pf. Dagegen waren für das Aufdrücken des Stadtsiegels nicht weniger als 8 gr. zu entrichten.

Man bedenke, dass der Wochenlohn eines Bergmanns zur damaligen Zeit in Ehrenfriedersdorf und Geyer 9 gr. betrug. Außerdem kann man daraus auch ermessen, welche große Bedeutung damals dem Stadtsiegel zukam. Verhältnismäßig hoch wurde auch der Scharfrichter entlohnt. Er erhielt für die Hinrichtung Reybolds 60 gr., dazu noch 12 gr. Zehrgeld, zusammen also 72 gr. Das entspricht dem Wochenlohn von 8 Häuern! Allerdings musste er davon auch seine Gehilfen bezahlen. Die in der Rechnung erwähnten Lichte wurden wahrscheinlich bei der geistlichen Vorbereitung des armen Sünders angezündet. Zusammen mit dem Strick, mit dem er gehängt wurde, kosteten sie 3 gr. So zeigt sich aus der mittelalterlichen Zehntrechnung, dass Diebstahl in der Regel ohne Gnade mit dem Tode bestraft wurde. Dagegen konnten sich in der damaligen Zeit Mörder durch gewisse Zahlungen (Wehrgeld) an die Hinterbliebenen des Ermordeten und an die Kirche von der Strafe loskaufen (s. u. Beispiel Hans Hesse, Annaberg). Kurz noch ein paar Bemerkungen zur Ehrenfriedersdorfer Zinnflöße. So vielfältig die Vorteile der Flöße für die Stadt Ehrenfriedersdorf und ihre Bewohner auch waren, so unangenehm waren die Begleiterscheinungen. Man erkannte relativ schnell den schädlichen Einfluss der Verhüttungsgase auf Mensch, Tiere und Vegetation. Um 1525, als neue Verhüttungstechnologien aufkamen, verstärkten sich die schädlichen Einflüsse. Um nämlich auch das Zinnerz gewinnen zu können, das bis dahin auf Halde geworfen wurde, weil es mit dem Arsenkies verwachsen war, wurde die Aufbereitungstechnologie des „Brühens“ (Rösten) eingeführt. Der Ausstoß der giftigen Gase (Schwefel und Arsen) wurde dadurch immer unerträglicher, so dass Richter und Schöppen „samt den meisten theyl der gemeyne zu Ernfriedersdorff“ am 23. Mai 1538 an Herzog Heinrich eine Beschwerde zukommen ließen. Man schrieb unter anderem: „ So werden durch das wasser, so von denselbigen Buchwergk gehet, und den rauch nicht allein das vihe und weide, sonder auch dy menschen vorgifftet; und davon vordirbtth. In Sommer und Winther was es begreift. Es sey Hoppfe, Gedtraide, Fisch. Im Wasser und das bier, so man von disem Hoppfen dis orths breuet. Das broth so von dem korn gepacken wirdt, das solch wetter von den brueoeffen erwachsen umgeben hat. Das yst allis ungesünth, krencket die Leuth, macht sy thadelhafftig, Aussetzigk und vorursacht Allerley Kranckheit und Leipliche ansehnliche vorderbnis..“ So sehr sich der Herzog, die Gewerken und die Eigenlehner auch bemühten, ein Kompromiss mit der Gemeinde kam nicht zustande. Um den Streit zu beenden, blieb für den Herzog nur noch, den größten hüttentechnischen Betrieb in Ehrenfriedersdorf zu schließen und die Zinnflöße nach Geyer zu verlegen. Nach relativ kurzer Zeit merkten die Ehrenfriedersdorfer natürlich, welchen Schaden sie sich selbst zugeführt hatten. Man bat um Rückgabe der Zinnflöße nach Ehrenfriedersdorf. Der inzwischen neue Landesfürst, Herzog Moritz, beließ jedoch die Flöße in Geyer. Es folgen nun noch einige Betrachtungen und Beispiele zur spätmittelalterlichen Rechtssprechung. So waren es vor allem zwei Verbrechen, die immer den Verlust des Lebens nach sich zogen, und zwar der Wildfrevel und der Erzdiebstahl. Alle Forstbeamten hatten den Befehl, auf jeden Wilddieb sofort zu schießen und erhielten sogar in Sachsen um 1575 eine Kopfgeldprämie für jeden erschossenen Wilderer in Höhe von 70 bis 80 Talern. Für die Ahndung von Erzdiebstählen enthält das älteste Annaberger Gerichtsbuch „Schwarzes Buch, Bubenhändel“ eine Reihe von Beispielen. So wurde am 2. Januar 1507 Andreas Metzner auf Grund seines teils freiwilligen, teils durch die Folter erpressten Geständnisses „durch rechtliches Urteil mit dem Strang gerichtet“. Er hatte 24 Erzdiebstähle im Werte von etwas mehr als 200 Gulden bekannt! Abgesetzt wurde das gestohlene Erz durch einen böhmischen Bauern, der in Geyer Ziegen feilhielt und auf der Rückfahrt das Erz mit nach Böhmen nahm. Aus dem Jahr 1513 werden noch folgende zwei Fälle berichtet: Merten Klingstein hat „auf peinliche Frage“, also auf der Folter, bekannt, dass sein Vetter namens Spitzpeter in Dippoldiswalde Erz von ihm geholt habe, das von einem Diebstahl auf der 4. Maß nach dem „Heiligen Kreuz“ herrührte. Ferner habe er „ein puschel Ertz, bey ein filzhut vol“ verkauft, und schließlich hatte man „in sein koter“ (in seiner Hütte) noch drei Puschel gestohlenes Erz gefunden. „Vff solch bekentnuß ist merten klingstein mit dem stricke gericht worden Montags nach Catharinam (28. November) 1513“.

Am selben Tag hat „Schwarzhans“ auf der Folter bekannt, dass er das Erz, das man bei ihm in seinem „heimlichen Gemach“ (Abort) gefunden hatte, als Pfand habe behalten wollen, weil ihm seine Gewerken ein Kleid versprochen hätten. Er habe das Erz aufgehoben, um es, wenn er einmal eine Zeche selbst aufnehmen würde, mit zuzusetzen. „Vff dißem bekenntniß ist schwartzhans bestanden, dorumb er seine Belohnung mit dem stricke genomen montage nach S. Katharina anno 1513“. Dabei stand die gestohlene Menge in keinem Verhältnis zur Strafe. Wenn man bedenkt, dass der Ertrag der Annaberger Gruben in den Jahren von 1492 bis 1539 insgesamt 764000 (Gewichts) Mark (=190000 kg) Silber betrug, fiel doch der Diebstahl von „einem puschel Ertz bei einem Filzhut vol“ nun wirklich nicht ins Gewicht. Aber die Gesetze waren nun mal so.Wie bereits erwähnt, fielen die Strafen für Mörder und Totschläger weitaus milder aus. Bestes Beispiel ist der Fall des bekannten Malers Hans Hesse, der das berühmte Bergbaugemälde in der St. Annen Kirche schuf (Annaberger Bergaltar). Hesse geriet 1506 mit einem gewissen Hanns Goltschmit in Streit und hat ihn dabei „vom leben zum tode bracht“. Da Hesse „die tat nicht abreden „ konnte, wurde mit dem Vormund des Sohnes von Goltschmit folgende Sühnemaßnahme vereinbart: Hesse musste „zur besserung Hannßen Goltschmits und zu hülfe und trost seiner seelen seligkeit“ 100 Vigilien (nächtliche Stundengebete) und 100 Seelenmessen geloben, ferner musste er ein „Begängnis“, also eine große Leichenfeier, bestellen, die durch vier Priester zelebriert werden sollte und zu der er vier Kerzen von je einem Pfund Wachs stiftete. Weiter musste er eine „Achtfahrt“ (Wallfahrt zu den in Aachen aufbewahrten „Heiligthümern“) und eine „Romfahrt zu Lande in eigner person“ geloben und schließlich dem Vormund 30 Gulden „Wehrgeld“ zahlen. Da Hesse nicht in der Lage war, diesen Betrag „parüber“ zu entrichten, war er gezwungen, sein in Annaberg gelegenes Haus zu verkaufen. Ein ähnliches Beispiel bringt der bekannte Chronist Christian Meltzer in seiner Buchholzer Chronik. In Kleinrückerswalde hatte im Jahre 1514 ein gewisser Melchior Heubel den Blasius Haße erstochen. Erst nach drei Jahren wurde darüber verhandelt und das Urteil verkündet. Es entsprach im Wesentlichen dem aus dem Fall Hesse. Erst nach der Reformation durch Luther galt wieder der uralte Rechtsgrundsatz: „Wer Blut vergießt, des Blut soll auch vergossen werden“, so dass die Todesstrafe für überführte Mörder allgemein wieder üblich wurde.
   

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